StGB § 129 a Abs. 5
Eine Tathandlung, die sich als Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung darstellt, ist grundsätzlich keine Unterstützung dieser Vereinigung.
BGH, Beschl. vom 16. Mai 2007 - AK 6/07 und StB 3/07 - Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs